Allgemeine Geschäftsbedingungen
 [AGB's]

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf, die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und deren dazugehörigen Komponenten

§1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für den Verkauf der Photovoltaik Komponenten, sowie der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage inkl. Zubehör und ist die grundlegende Maßgabe zwischen der MAOMA GmbH und dem Käufer geschlossenen Kaufvertrages. Die Lieferungen und Leistungen von Kaufverträgen der MAOMA GmbH liegen ausschließlich unsere AGB zu Grunde. Abweichende Bedingungen von unseren AGB die der Kunde entgegenstellt werden von uns nicht anerkannt, Möglichkeit der Änderung besteht, wenn wir schriftlich zustimmen. Unsere AGB sind ebenfalls dann maßgebend, wenn wir offensichtlich informiert über geänderte oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Grundlagen des Käufers ohne Vorbehalt ausführen, insbesondere der Lieferung, Montage und Ausführung des Vertrages. Diese AGB sind maßgebend für Verbrauchern (Privatpersonen) als auch für Unternehmen. Gegenüber Unternehmen wird bei der jeweiligen Klausel eine Anpassung vorgenommen.

§2 Montagevereinbarung
Durch die MAOMA GmbH angebotene und anschlussbereite Montage der Anlage ist zwischen zwei Arten zu differenzieren:
1.) Montage und Befestigung einer PV-Anlage auf  Dachflächen oder Dachkonstruktion
2.) Anbringung einer PV-Anlage an die Außenfassade oder einer entsprechenden vorgesehenen Freifläche.
Grundlage für eine betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Voraussetzung von statischen Faktoren des zu bebauenden Objektes. Der Käufer oder auch Vertragspartner genannt sicher der MAOMA GmbH zu, dass sein Objekt die notwendigen statischen Faktoren besitzt. Der Käufer verpflichtet sich zu erforderlichen Maßnahmen, damit eine korrekte und reibungslose Montage zu gewährleisten.
Des Weiteren verpflichtet er sich wahrheitsgetreu zu nennen, dass das Objekt, insbesondere die Dacheindeckung frei von Asbest oder ähnlich lebensgefährlichen Stoffen ist. Die MAOMA GmbH nennt dem Kunden das Gesamtgewicht für die Dachmontage der Photovoltaikanlagen, um gegebenenfalls Nachberechnungen durch Dritte, wie z.B. Statiker oder Baugutachter durchführen zu lassen. Es muss mit einem ungefähren und durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von ca. 16,5 kg pro m² durch die Anbringung einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die MAOMA GmbH teilt dem Kunden, alle zugänglichen Informationen mit, die für die statische Eignung der Berechnung erforderlich sind und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Sollten die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder dessen Statikers nicht genügen, um Berechnungen durchzuführen oder durch den beauftragten Statiker durchführen zu lassen, muss der Käufer uns dies mit Erklärung der zusätzlichen Information, vor Anbringung der Photovoltaikanlage, in Schriftform an die Ihm bekannte Adresse mitteilen. Der Käufer verpflichtet sich zur kompletten und vollständige Informationsbeschaffenheit. Die MAOMA GmbH kann zusätzliche Informationen aus Gegebenheiten und Einwänden, die von Ihr nicht zu vertreten sind, nicht ordnungsgemäß erbringen, so hat der Käufer das daraus entstandene Risiko der Verspätung oder der Unmöglichkeit der Leistung zu tragen. Die Ermittlung und Erörterung notwendiger statischer Prüfungen zur Eignung des zu bebauenden Objektes ist nicht in den zu erbringenden Leistungen der MAOMA GmbH enthalten.  Die MAOMA GmbH ist dazu befugt, die zur Ausübung des Kaufvertrages erforderlichen Leistungen, vor allem der kompletten Montage der Photovoltaikanlage, auch durch beauftragte Dritte ausüben zu lassen oder Diese anzuordnen.

§3 Vertragsbestimmung bei Abschluss von Angebot
Der Käufer bestellt mit seiner Unterschrift das zuvor angebotene Angebot. Die MAOMA GmbH kann innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung das Angebot annehmen, behält sich jedoch das Recht vor von seiner Auftragsbestätigung binnen 14 Tagen zurückzutreten, ungeachtet ob der Kunde aufgrund von anstehenden Dachmontagen vorab von seinem Widerrufsrecht zurücktritt. Angebote der MAOMA GmbH die zuvor existierten sind freibleibend und bedürfen einer erneuten schriftlichen Bestätigung.

§4 Zahlungsmodalitäten
Die Fälligkeiten der Zahlungen gemäß dem Angebot der MAOMA GmbH ist als Zahlungsbedingung anzusehen. Sind keine Zahlungsbedingung ersichtlich, so ist folgenden Zahlungsschema maßgeblich.
80% bei Warenanlieferung Photovoltaikmodule und ausgeübter Dachmontage.
20% bei Warenanlieferung von Batteriespeicher und Elektroinstallation. Die Zahlung ist sofort und ohne Abzüge fällig, vor der Anmeldung beim EVU. Für einen gesonderten Zählerwechseltermin für den EVU behält Die MAOMA GmbH sich das Recht vor, nur nach 100% Zahlung zu vereinbaren, insoweit keine andere Vertragsvereinbarung getroffen wurde.

§5 Lieferzeiten
Die Lieferzeit wird gesondert zum jedem Kaufvertrag zusammen mit dem Kunden beschlossen. Die rechtzeitige, sachgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers ist maßgebend für die Einhaltung der angegebenen Lieferzeit der MAOMA GmbH. Vorbehalten bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Sind Lieferfristen von der MAOMA GmbH angegeben und zur Bedingung für das vom Kunden angenommene Angebot getätigt worden, verlängern sich solche Fristen bei Fällen höherer Gewalt, Streik sowie ausbleibende Lieferungen der Handelspartner der MAOMA GmbH für die Dauer des Lieferverzuges. Die MAOMA GmbH hat fünf Monate ab Auftragserteilung Zeit, um die Photovoltaikanlage komplett zu liefern sowie zu montieren. Schadenersatzansprüche in diesem Zeitraum werden nicht anerkannt und gelten als ungültig.

§6 Leistungsort & Gefahrübergang
Leistungsort ist bei Bestellungen welche keine Leistung einer Montage inne halten immer der Firmensitz der MAOMA GmbH in Augsburg. Kaufverträge inkl. Montageleistungen, ist es der Ort an dem die Montage der Photovoltaikanlage erfolgt. Bei Versand des kompletten Anlagenmaterials auf Anfrage des Käufers in Verbundenheit ohne weitere Dienstleistungen, geht die Gefahr des eventuellen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den zu beauftragten Transportdienstleisters auf den Käufer über. Enthält der Kaufvertrag eine Montagedienstleistung, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Übergabe an den kundenseitigen Ablageort auf den Käufer über, insbesondere enthalten ist dabei der Untergang sowie die zufällige Verschlechterung der Ware, außer die MAOMA GmbH transportiert die Waren selbst. Des Weiteren ist der Gefahrübergang in diesem Fall bei Übergabe an den beauftragten Spediteur. Bei einer Montagevereinbarung / Montageleistung gilt: ist aus technischer Sich die Montage Voraussetzung, so ist die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der eventuellen Verschlechterung zum Zeitpunkt des vom Käufer unterschriebenen Übergabeprotokoll II unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage, vom Käufer zu tragen.

§7 Einbehaltungs- und Zurückbehaltungsrechte & Aufrechnungen
Gegen unsere Forderungen sind Aufrechnungen nur dann zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Käufers als bald juristisch erörtert oder unbestritten sind. Bei der Durchführung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur in dem Maß berechtigt, soweit das sein Gegenanspruch auf dem identischen juristischen Maß beruht. Ist der Käufer Unternehmer, sind die Rechte zur Gegenrechnung oder Aufrechnung, als auch die Rechte der Einbehaltung / Zurückbehalt ausdrücklich untersagt.

§8 Haftung bei Mängel der MAOMA GmbH
Der Kunde, Verbraucher oder auch Käufer genannt hat offensichtliche und direkt einzusehende Mängel der MAOMA GmbH innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen der Mängel in Schriftform mitzuteilen. Die Gewährleistungsrechte sind unzulässig insofern die Anzeige nicht innerhalb der genannten Frist bei der MAOMA GmbH eingereicht werden. Werden Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Bauform der Sache ausgesprochen so gilt diese Bedingung nicht. Ist der Käufer ein Unternehmen so müssen offensichtliche erschienene Mängel gegenüber der MAOMA GmbH direkt und in Schriftform angezeigt werden.

§9 Haftung für Schäden der MAOMA GmbH
Es bedarf bei allen Mängeln der Schriftform und werden von der MAOMA GmbH erst dann als Solches angesehen und bearbeitet, sobald diese Mängelrüge innerhalb der genannten Frist bei der MAOMA GmbH eingeht. Des Weiteren dürfen die Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich die MAOMA GmbH das Recht vor von Ersatz- oder Ausbesserungsarbeiten Abstand zu nehmen. Sind vom Käufer oder von beteiligten Dritten, die vom Käufer dazu beauftragt worden sind, Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen an den von uns gelieferten Produkten und Komponenten, ohne vorherige Absprache mit uns vorgenommen, so sind für diese Änderungen und den daraus entstehenden Konsequenzen keine Mängelansprüche zulässig. Insbesondere ist die Verjährungsfrist auf Beanstandungen der gelieferten Anlage, sowie deren Komponenten und die daraus resultierenden Mängelansprüche maximal zwei Jahre. In Bezug auf Montageleistungen beträgt die Frist für Mängelansprüche 1 Jahr, Zeitpunkt ist hier der vereinbarte Gefahrübergang. Die MAOMA GmbH haftet in Bezug auf die gelieferte Anlage inkl. Zubehör ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlich bekannten Regelungen. Wir behalten uns das Recht vor, in welcher Höhe die Nacherfüllung bei Vorlage eines Mangels stattfindet, wenn der Käufer Unternehmer ist. Für sämtliche Mangel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Möglichkeit der Ausbesserung / Nacharbeit oder der Neuherstellung. Verweigern wir die Beseitigung des Mangels, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder sind diese offensichtlich fehlgeschlagen, kann der Anlagenbesitzer nach Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt hinsichtlich der Montagedienstleistung oder andernfalls Schadensersatzansprüche im Rahmen der unter §9 aufgeführten Haftungsbeschränkungen bestehen.

§10 Hersteller- und Produktgarantie
Werden vom Kunden aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche bezüglich Mängel gefordert, für die die Produzenten gegenüber dem Käufer die Gewährleistungsgarantie oder eine anderweitige produktspezifische Garantie eingetreten haben, so hat der Kunde diese Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an die MAOMA GmbH abzutreten. Die Haftung für unsere vertraglichen Verletzungen der Pflichten sowie das Delikt ist auf schweren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Regelung gilt nicht bei Verletzung von physischer und psychischer Gesundheit des Käufers, sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten sowie ist der Ersatz von Verzugsschäden rechtmäßig unter §286 BGB geregelt. Wir haften für den Grad des Verschuldens, insoweit das durch Dritte protokolliert und uns in Schriftform zugestellt wurde.  Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer beauftragten Dritten gilt diese Vereinbarung ebenfalls. Ist die Ersatzhaftung für Schäden uns gegenüber nicht zuzuordnen oder gar beschränkt, ist dies auch auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und beauftragter Dritter gültig. Wir stellen keine Untersuchungen an oder beauftragen gesondert Baugutachter. Das Weitern stellen wir keine Berechnungen zur Objektbeschaffenheit oder der Statik Bauwerks an, auf dem wir unser angebotenes Photovoltaikanlagenmodell montieren. Die MAOMA GmbH ist nicht Hersteller der Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder sonstigen Weiteren Photovoltaikkomponenten. Werden im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers geachtet, insbesondere auf die Produkt- und Leistungsgarantie, wird hierbei verdeutlicht, dass damit keine eigenständigen und getroffenen Vereinbarungen sowie Qualität durch die MAOMA GmbH gegeben sind oder getroffen wurden. Eine eigenständige Garantieerklärung wird durch die MAOMA GmbH nicht abgegeben. Alle die von uns genannten Herstellerangaben der jeweiligen Photovoltaikkomponenten sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der jeweiligen Hersteller, für welche die MAOMA GmbH keine Haftung übernimmt.

§11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur kompletten Tilgung des vereinbarten Kaufpreises ist die PV-Anlage inkl. Zubehör und Montagematerial als Eigentum der MAOMA GmbH anzusehen. Der Käufer ist dazu verpflichtet die kompletten Anlagenkomponenten bis zur kompletten Begleichung des Kaufpreises ordnungsgemäß zu behandeln. Des Weiteren trägt der Käufer Sorge, auf eigene Kosten die Absicherung zum Neuwert der Komponenten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser als auch Transportschäden zu übernehmen. Gesonderte und abweichende Vereinbarungen mit der MAOMA GmbH bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritten unserer Vorbehaltsware hat uns der Käufer unmittelbar mit Angabe / Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu auszuhändigen und zu informieren, dies gilt auch für alle sämtliche Arten von Beeinträchtigungen. Der Käufer verpflichtet sich bereits im Vorfeld den Rechtsansprüchen von Dritten auf die an unseren Gegenständen bestehenden Einbehaltungsrechte hinzuweisen. Ist der Käufer ein Unternehmen, so hat das Unternehmen unsere verauslagten Kosten einer Intervention zu tragen, insoweit der Dritte nicht in der Position ist, diese in vollem Umfang erstatten.

§12 Verjährung von Ansprüchen der MAOMA GmbH
Sobald der Käufer ein Unternehmer oder Unternehmen ist, so tritt er im Fall der Weiterveräußerung oder auch Vermietung der Photovoltaikanlage bereits jetzt bis zur kompletten Erfüllung aller unserer rechtmäßigen Forderungen sowie Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften resultierenden Forderungen gegenüber seiner Kunden zu unserer erforderlichen Sicherheit an uns ab. Bei Veränderung der Anlage, Ihrer Umgestaltung oder Komplementierung mit einer anderen gegenwärtigen Sachgutes, erwerben wir direkt ohne Abtretungsansprüche Eigentum, an der daraus resultierenden Produktion. Der Einbau wesentlicher Bestandteilen von PV-Komponenten werden als Eigentumsvorbehaltsgegenstände auf dem Grundstück/Gebäude des Käufers angesehen. Somit tritt der Käufer schon jetzt die aus einer resultierenden Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen die i.H. des Rechnungswertes gegenüber Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen dazugehörigen Rechten sowie Nebenrechten an uns ab. Die Ansprüche auf unsere Zahlungen verjähren nach §195 BGB und in Bezug ab der Verjährungsfrist gilt §199 BGB.

13§ Erklärungsformen
Grundsätzlich bedürfen alle rechtserhebende Anzeigen, Erklärungen, sowie sonstige Äußerungen, die der Käufer gegenüber uns oder einem uns beauftragten Dritten abzugeben hat, der Schriftform.

§14 Datenschutzvereinbarung
Der Käufer kann die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogener Daten, als auch das Abonnement unseres Newsletters ausdrücklich und in Schriftform versagen. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) verarbeitet und behandelt. Weitere Informationen zur unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage.

§15 Rechtsstand & Gerichtsstand
Im diesem Vertrag gilt das allgemeine Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Instituten ausschließlich und das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Augsburg. Sind einzelne Bedingungen oder Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Nachgang als unwirksam anzusehen, so bleibt jedoch der Vertrag und die damit verbundenen Pflichten des Käufers als Solches unberührt. Eine korrekte Bedingung wird durch eine andere Bestimmung gewechselt, die dem wirtschaftlichen machbaren, sowie zumutbaren am Nächsten kommt.


MAOMA GmbH – Riedingerstraße 26 E – 86153 Augsburg – 0821 / 56 731 790 – info@maoma.solar

AGB-Zusatz für Geschäftskunden / Unternehmen

§1 Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen, jedoch verfällt das Widerrufsrecht des Bestellers nach §14 BGB mit Unterzeichnung und Absendung des Angebotes.

§3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Bauplänen, Projektierungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§4 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich ab Werk.
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Abrede bezüglich eines Festpreises getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferungsverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferungsverzuges sind unzulässig.

§7 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, den Spediteur beauftragt oder wer die Frachtkosten trägt.

§8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- sowie Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag der MAOMA GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Magelrügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

MAOMA GmbH – Riedingerstraße 26 E – 86153 Augsburg – 0821 / 56 731 790 – info@maoma.solar